Die Schule Konolfingen kann, gestützt auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der kantonalen Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensa-tionen in der Volksschule (DVAD), Teildispensationen vom Unterricht für die Talentförderung von besonders begabte Schülerinnen und Schüler im Bereich Sport oder in musischen Fachbereichen (Tanz, Ballett, Musik oder Bildnerisches Gestalten) gewähren. Die Voraussetzungen und Bedingungen können Sie den folgenden Unterlagen entnehmen. Sie basieren auf Empfehlungen der Erziehungsdirektion und Vorlagen von Schulen, die die Talentförderung bereits praktizieren.

Die Schule Konolfingen bietet aber keinen Talentförderunterricht mit strukturiertem Programm an. Wir sehen solche Teildispensationen ab der 5. Klasse vor. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich an die Klassenlehr-person oder die Schulleitung.


Förderung von sportlich und musisch besonders begabten Kindern und Jugendlichen an der Schule Konolfingen

1. Zweck

Die Schule Konolfingen unterstützt die Förderung von sportlich und musisch besonders begabten Kinder und Jugendlichen aus der Gemeinde.

 

Kinder und Jugendliche, die in einer zeitlich aufwändigen sportlichen oder musischen Ausbildung stehen, sollen mit einer vertretbaren Mehr-belastung ihre schulischen wie auch sportlichen oder musischen Ziele anstreben können.

2. Schulorganisation

Die Kinder und Jugendlichen besuchen eine Regelklasse ab dem 5. Schuljahr in der Schule Konolfingen.

 

Der Unterricht erfolgt nach dem regulären Stundenplan der Klasse.

 

Die Schulleitung definiert in Zusammenarbeit mit den Erziehungsbe-rechtigten und den Sportverbänden oder der musischen Institution die besonderen Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen und regelt mit der Klassenlehrperson die Entlastung sowie falls nötig die schulischen Unterstützungs- und Förderungsmassnahmen.

 

Der reguläre Unterricht und die individuellen Förderungsmassnahmen sollen eine Ausbildung gemäss dem Lehrplan des Kantons Bern ermögli-chen. Von den Kindern und Jugendlichen wird zudem eine grosse Selbstkompetenz im Sinne der persönlichen Initiative, der Verantwortung, des persönlichen Zeitmanagements und der Motivation erwartet.

 

Schullaufbahnentscheide erfolgen gemäss den gesetzlichen Grund-lagen.

 


3. Dispensationen / pädagogische Massnahmen

Die Kinder und Jugendlichen können bis zu durchschnittlich 8 Lektionen pro Woche vom Unterricht dispensiert werden. Dabei ist eine Entlastung in allen Fächern möglich. Saisonale Schwankungen bis max. 10 Lektionen pro Woche sind entsprechend den besonderen Probe-, Übungs-, Trainings- und Einsatzplänen möglich. Aufgebote und Absenzen für Nationalmannschaften oder ähnlichen Aufgeboten im musischen Bereich werden separat beurteilt und bewilligt.

Die Dispensation vom Unterricht ist frühzeitig zu planen. Die Schulleitung bereitet in Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson, den Erziehungs-berechtigten, den Sportverbänden oder der Musikschule zu Beginn des neuen Schuljahres die Dispensationen vor. In der Regel sind solche Dispensationen für ein Semester festzulegen. Förder-Unterrichtszeiten, Wettbewerbsdaten, Übungs-, Trainings- und Wettkampfpläne bilden die Grundlage. Ausserordentliche Änderungen (z.B. neue Unterrichts- oder Trainingszeiten, Änderung der Wettbewerbs- oder Wettkampfdaten) während des laufenden Semesters sind rechtzeitig mit der Schulleitung /der Klassenlehrperson zu besprechen und zu regeln.

Die zuständige Schulleitung beurteilt die Dispensationsgesuche und ist zuständig für die Genehmigung. Für die Beurteilung sind neben dem sportlichen oder musischen Nachweis auch das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten der Kinder und Jugendlichen massgebend. Die Schule regelt alles Weitere mit den Erziehungsberechtigten.

Die Klassenlehrperson organisiert zusammen mit den Kinder und Jugendlichen die besonderen Förderungs- und Unterstützungsmass-nahmen mit dem Ziel, mindestens die grundlegenden Lernziele zu erreichen. Versäumter Unterrichtsstoff ist selbständig nachzuarbeiten. Eigenständiges Lernen und Planarbeit werden von ihnen ebenso erwartet wie eine aktive, kooperative Mitarbeit seitens der Erziehungs-berechtigten.

Entstandene Absenzen werden nicht im Zeugnis eingetragen. Die Teilnahme an Anlässen der Schule (z.B. Schulreisen, Klassenlagern, Projekten, Konzerten, Feiern) ist grundsätzlich obligatorisch.


4. Stundenplan

Es gilt der Stundenplan der Regelklasse. Die Schulleitung, die Klassenlehrperson und die Kinder oder Jugendlichen erstellen gemäss den vorliegenden Übungs-, Trainings- und Wochenplänen einen individuellen Stundenplan.


5. Anforderungen und Kriterien

5.1         Für die Kinder und Jugendlichen

Massgebend für die Aufnahme sind vorwiegend Kriterien, die im ausserschulischen Bereich (Sport, Tanz, Ballett, Musik, Bildnerisches Gestalten) liegen.

 

 

Um den Zweck der Talentförderung umsetzen zu können, gelten für die Kinder und Jugendlichen folgende Anforderungen:

 

  • Erfüllen der schulischen Anforderungen.
  • Überdurchschnittliche Begabung im Sport (z.B. Swiss Olympic Talentcard, Bestätigung Verein/Verband/Institution der Angehörigkeit einer Topmannschaft oder regionalen Auswahl) oder in musischer Richtung (Tanz, Ballett, Musik, Bildnerisches Gestalten; Bestätigung Verband/Institution).
  • Interesse am ausserschulischen Förderungsbereich und ein entsprechendes Engagement.
  • Auszeichnung durch hohe Fähigkeiten und Leistungswillen in der Schule sowie im Sport oder im musischen Bereich.
  • Eine berufliche Perspektive im gewählten Fachbereich ist denkbar.
  • Bereitschaft zur Mitverantwortung in Kommunikation und Koordination zwischen Erziehungsberechtigten, Schul-, Sportverantwortliche oder Verantwortlichen der musischen Bereiche.
  • Abgabe eines Planes der ausserschulischen Tätigkeiten pro Semester oder Quartal.
  • Unterschriebene Verhaltenscharta. 

5.2         Für die Sportorganisationen und musischen Institutionen

  • In diesen Institutionen wird eine kompetente Nachwuchsförderung betrieben und die sportliche, musische und schulische Ausbildung der Talente nachhaltig unterstützt.
  • Sie sind für die sportliche oder musische Ausbildung der Kinder und Jugendlichen allein verantwortlich.
  • Sie fördern zusammen mit den Erziehungsberechtigten und den Schulverantwortlichen die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen.
  •  Sie stellen Betreuungspersonen zur Verfügung, die für die Kommunikation zwischen dem Sportverein oder der musischen Institution, den Erziehungsberechtigten und der Schule verantwortlich sind.
  • In den Sportvereinen oder Sportverbänden stehen qualifizierte Trainerinnen oder Trainer auch tagsüber zur Verfügung.
  • Entsprechende Sportanlagen oder Trainingsmöglichkeiten stehen zur Verfügung.
  • In den musischen Institutionen stehen qualifizierte Lehrkräfte zur Betreuung tagsüber zur Verfügung.
  • Die Ausbildungsverantwortlichen erstellen für die Kinder und Jugendlichen eine mittelfristige (2-3 Jahre), zielorientierte Karriereplanung, welche Trainings-, Wettkampf-, Übungs- und Auftrittsplanung beinhaltet. Diese Planung wird vor Semesterbeginn der Schulleitung und den Erziehungsberechtigten vorgelegt.
  • unterschriebene Charta

5.3         Für die Erziehungsberechtigten

  • Die Erziehungsberechtigten tragen die Hauptverantwortung für eine gesunde und harmonische Persönlichkeitsentwicklung ihres Kindes.


6. Aufnahme / Ausschluss

6.1         Aufnahme

Die zuständige Schulleitung entscheidet definitiv über eine Aufnahme gemäss den eingereichten Unterlagen. Es besteht kein grundsätzliches Anrecht auf eine Aufnahme. Insbesondere für Dispensationen auf der Primarstufe muss eine ausserordentliche Begabung vorliegen.

 

6.2         Ausschluss

Die zuständige Schulleitung kann Kinder und Jugendliche ausschliessen, wenn die schulischen oder ausserschulischen Rahmenbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder die Verhaltenscharta nicht eingehalten wird. Die Betroffenen und deren Erziehungsberechtigten sind anzuhören.

Ein Ausschluss erfolgt schriftlich nach einem Beurteilungsgespräch der zuständigen Schulleitung.

Die Kontrolle erfolgt periodisch (pro Semester/pro Jahr) durch die Schulleitung in Zusammen­arbeit mit den Lehrpersonen und den Verantwortlichen der Sportorganisation, respektive der musischen Institution.

6.3         Entscheid

 

Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Abteilungsleiter Bildung von Konolfingen abschliessend.


7. Kosten

Auslagen (Fahrspesen, Verpflegung, ausserschulischer Stütz- und Nachführunterricht) gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten, allenfalls unter Kostenbeteiligung der Förderorganisation.

8. Verschiedenes

Die Schulleitung evaluiert periodisch das Konzept und nimmt nötige Anpassungen vor.