Verordnung über die Tagesschule

Die Organisation der Tagesschule und die Erhebung der Gebühren sind in der Verordnung über die Tagesschule vom 14. Januar 2009 geregelt. Nachfolgend finden sich die wichtigsten Bestimmungen:

 

Grundsätze

Angebot

Art. 1

Die Tagesschule umfasst bei genügender Teilnehmerzahl, während der Schulzeit von Montag bis Freitag, folgende Betreuungseinheiten:

  1. a  11.50 Uhr bis 13.30 Uhr = 1 Stunde 40 Min.

  2. b  13.30 Uhr bis 15.10 Uhr = 1 Stunde 40 Min.

  3. c  15.10 Uhr bis 17.40 Uhr = 2 Stunden 40 Min.

 

3 Betreuungseinheiten werden bei einer Teilnehmerzahl von weniger als 6 Kindern aus dem Angebot gestrichen. In begründeten Fällen kann die zuständige Schulkommission Ausnahmen bewilligen.

 

Organisation

Anmeldung

 

a) Schuljahresbeginn

 

Art. 5

Die Anmeldung zur Teilnahme an der Tagesschule erfolgt bis zum von der Schulleitung festgelegten Termin verbindlich für das ganze nachfolgende Schuljahr.

 

2 Kann eine Betreuungseinheit mangels angemeldeter Kinder nicht durchgeführt werden, besteht seitens der Eltern kein Anspruch auf eine Ersatzleistung.

 

3 Unmittelbar nach bekannt werden des Stundenplans der Schule oder des Kindergartens, spätestens aber bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien, kann die Anmeldung für einzelne Betreuungseinheiten ergänzt, verschoben oder gestrichen werden.

 

4 Bis zu zwei Wochen nach den Sommerferien genehmigt die Tagesschulleiterin oder der Tagesschulleiter Änderungen oder Abmeldungen der Betreuungseinheiten, wenn sie mit kurzfristig festgelegten oder geänderten Lektionen aus den Bereichen Angebot der Schule, Spezialunterricht, Sportunterricht, Musikunterricht, heimatkundlicher oder kirchlicher Unterricht begründet werden.

 

b) Ausnahmen

 

Art. 6

Anmeldungen können in begründeten Fällen auch nach dem Anmeldetermin berücksichtigt werden, wenn sie sich auf Betreuungseinheiten beziehen, in denen noch genügend Kapazitäten verfügbar sind.

 

2 Kinder, die die Tagesschule besuchen, können entsprechend den Bedürfnissen zusätzlich für einzelne Betreuungseinheiten angemeldet werden, wenn dies organisatorisch möglich ist.

 

Abmeldung

Art. 7

Kinder können per Semesterende von der Teilnahme an der Tagesschule abgemeldet werden. Diese Abmeldung hat bis spätestens 31. Dezember auf Ende Januar (Semesterende) schriftlich an die Tagesschulleiterin oder den Tagesschulleiter zu erfolgen.

 

2 Bei Wegzug aus der Gemeinde Konolfingen kann mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

 

Gebühren

Grundsatz

Art. 10

Das Tagesschulangebot ist eine gebührenpflichtige Leistung.

 

2 Die Beiträge richten sich nach den kantonalen Bestimmungen.

 

Erhebung der Gebühren

Art. 14

Die Betreuungs- und Verpflegungsgebühren werden in Pauschalen erhoben.

 

2 Als Berechnungsgrundlage gelten die bestellten Betreuungseinheiten für eine Woche weniger als die effektiven Schulwochen. Mit der Reduktion um eine Woche sind durch Schulanlässe, Feiertage und Kurzabwesenheiten bedingte Ausfälle eingerechnet.

 

3 Zusätzliche Betreuungseinheiten und Essen werden separat verrechnet.

 

Gebührenerlass

Art. 15

Die Abwesenheiten der Kinder haben grundsätzlich keinen Gebührenerlass zur Folge.

 

2 Die Schulkommission kann Gesuche um Erlass des Elternbeitrags bei einer vorübergehenden ganzen oder teilweisen Abmeldung ab mindestens zwei Wochen bewilligen bei Krankheit oder Unfall des Kindes, falls ein Arztzeugnis vorliegt, bei Schulausschluss gemäss Art. 28 VSG oder aus andern wichtigen Gründen.

 

Mahlzeiten

Art. 16

Die Kosten für die Mahlzeiten betragen:

  1. a  Mittagessen: CHF 7.00

  2. b  Zvieri:          CHF 1.00

 

Haftung

Art. 17

Die Tagesschule haftet nicht für beschädigte oder verloren gegangene Gegenstände.

 

Weisung

Art. 18

Das Ressort Bildung erlässt zuhanden der Tagesschulleiterin oder des Tagesschulleiters Weisungen zur Berechnung und Organisation der Betreuungszeit.